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   BSG, 25.11.1970 - 12 RJ 524/68   

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BSG, 25.11.1970 - 12 RJ 524/68 (https://dejure.org/1970,10855)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1970 - 12 RJ 524/68 (https://dejure.org/1970,10855)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68 (https://dejure.org/1970,10855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1971, 90
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 09.12.1997 - 8 BKn 9/97

    Unbilligkeit der Einkommensanrechnung bei der Feststellung der

    Die Beschwerdeführerin (Klägerin) beruft sich auf eine Abweichung des LSG vom Urteil des BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68 - (FamRZ 1971, 90), das durch das Urteil des Senats vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95 - bestätigt worden sei.

    Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG zum Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz (EheG) allgemein, daß die geschiedene Frau trotz Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene frühere Ehemann sie billigerweise auf diese Einkünfte nicht verweisen könnte (BSG vom 22. März 1968, SozR Nr. 42 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung ; 25. September 1969, SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO; 25. November 1970 aaO; Senatsurteil vom 30. September 1996 aaO mwN).

    Ob eine geschiedene Frau trotz eigenen Erwerbseinkommens im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsbedürftig ist, weil der Versicherte sie billigerweise nicht auf die betreffenden Erträgnisse verweisen darf, ist dieser Rechtsprechung zufolge nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen; dabei hat das BSG dem Gedanken der Billigkeit als Voraussetzung der Zumutbarkeit besonders dann Rechnung getragen, wenn die geschiedene Frau aus Not wegen ausgebliebener Unterhaltsleistungen des Versicherten gearbeitet hat (so auch im Fall des Urteils vom 25. November 1970 aaO).

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

    Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (FamRZ 1971, 90 m.w.N.).
  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

    In Anwendung dieser Grundsätze hat das BSG bereits (im Jahre der Ehescheidung der Klägerin) entschieden (Urteil vom 28. November 1963, SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO), daß der Annahme der Zumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung nicht entgegenstehe, wenn die geschiedene Ehefrau ein etwa 13- bis 14-jähriges schulpflichtiges Kind zu betreuen habe (damals allerdings mit der Besonderheit, daß die geschiedenen Eheleute wieder zusammen lebten, so daß die Mutter nicht alleinerziehend war; vgl ferner BSG vom 27. Februar 1970 - 12 RJ 244/69, FamRZ 1970, 646: Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bei Versorgung eines 18-jährigen Sohnes; BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68, FamRZ 1971, 90: Unzumutbarkeit bei zwei Kindern im Alter von neun und zwölf Jahren).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Obwohl § 58 Abs. 1 EheG seinem Wortlaut nach die Anrechnung von Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit auf den Unterhaltsanspruch ohne Einschränkung vorschreibt, sind nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung Zumutbarkeitsgesichtspunkte bei der Anrechnung zu berücksichtigen (BayObLGSt 1961, 160, 161; BGB-RGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl., § 58 EheG Anm. 47 f; Hofmann/Stephan, EheG 2. Aufl., § 48 Anm. 47 ff, jeweils m.w.N.; vgl. nunmehr auch BSG NJW 1968, 1541 und FamRZ 1971, 90).
  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 20/99 B

    Feststellung des Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

    Dabei hat das BSG dem Gedanken der Billigkeit als Voraussetzung der Zumutbarkeit besonders dann Rechnung getragen, wenn die geschiedene Frau aus Not wegen ausgebliebener Unterhaltsleistungen des Versicherten gearbeitet hat (vgl BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68 -, FamRZ 1971, 90; bestätigt durch Senatsurteil vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95 -, Kompaß 1997, 284 mwN).
  • BSG, 28.04.1971 - 12 RJ 244/70

    Voraussetzungen für die Annahme einer Unterhaltsbedürftigkeit

    Das LSG ist - wie seine Ausführungen erkennen lassen - zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin trotz eigenen Erwerbseinkommens unterhaltsbedürftig sein kann, wenn der im Scheidungsurteil für schuldig erklärte Mann sie billigerweise auf diese Erträgnisse nicht verweisen darf (stündige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. Urteil des 12, Senats vom 25.11.1970 - 12 RJ 524/68 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71
    wendigen tatsächlichen Feststellungeno Insbesondere hat das LSG nicht geprüft" wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute zur Zeit der Scheidung gewesen sind" um die Angemessenheit des Unterhalts der Klägerin zu beurteilen" Es ist auch nicht geklärt, ob der Klägerin die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Erziehung und Betreuung der im Jahre 1942 geborenen Tochter bei der An" wendung des @ 58 Abs° 1 EheG überhaupt anzurechnen sind (vgl" hierzu Urteil des Senats vom 25"11"1970 in FamRZ 1971, 90 mit weiteren Nachweisen)°.
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